Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontaktinformationen
SOFTTAILOR GmbH
Hilpertstr. 20
64295 Darmstadt
Telefon: +49 (0) 6151 6291690
E-Mail: info@softtailor.de
Geschäftsführer:
Dorian Garbe, Thore Lenz
Registergericht:
Amtsgericht Darmstadt, HRB 86100
Umsatzsteuer-ID:
DE 256 272 200
§ 1 Allgemeines
(1) Alle Verkaufs-, Liefer-, Entwicklungs- und Installationsverträge der SOFTTAILOR® GmbH werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(3) Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben, selbst bei Kenntnis, nur Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
(4) Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
(5) Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind die Schutzrechte Dritter zu beachten.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(3) Mit der Bestellung einer Ware oder einer Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder Dienstleistung erwerben zu wollen.
(4) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb drei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(5) Bestellt der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(6) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(7) Sofern der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatzvertrag
(1) Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Software darf der gelieferte Datenträger keine Beschädigung der Versiegelung aufweisen.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Bei einem Bestellwert bis zu 40 Euro hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen; es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Bei einem Bestellwert über 40 Euro hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
(3) Individualsoftware nach Kundenspezifikation sowie Installationsleistungen oder Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen sind ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Auch ein bereits entsiegelter Softwaredatenträger oder Öffnung verschweißter Verpackung des Softwaredatenträgers ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für lizenzpflichtige Software, für die auf Bestellung eine individuelle Lizenz beim Hersteller geordert wurde.
(4) Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung gem. § 357 Abs. 3 BGB zu leisten, sofern die Nutzung über die reine Prüfung hinausgeht. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
§ 4 Preise
(1) Die angebotenen Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Die Kaufpreise in unserem Shop sind Netto Preise und verstehen sich zzgl. der aktuell gültigen Umsatzsteuer von zur Zeit 19% (Stand 1/2022). Beim inländischen Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe von 7,80 €. Der Versand erfolgt -außer bei schriftlich vereinbarter frachtfreier Lieferung- auf Rechnung des Kunden. Für Versendungskauf ins Ausland hat der Kunde die tatsächlichen Frachtkosten zu tragen. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
(2) Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerung einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Kostensteigerungen (wie z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer)- durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Die Lieferung auf Grundlage der Preiserhöhung erfolgt nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Installation, es sei denn diese wurde vertraglich vereinbart.
(4) Für die Installation wird nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet, falls nicht schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang
(1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten vorgenommen.
(2) Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
(3) Bei vertraglich vereinbarter Installationsleistung durch uns tragen wir die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Abnahme des Werkes durch den Kunden.
(4) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
(5) Ist die installierte Anlage vor der Abnahme ohne ein Verschulden unsererseits untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von uns unverschuldeter Unmöglichkeit der Installation.
(6) Eine Wiederholung der Installation kann der Kunde im Rahmen des Abs.5 verlangen, wenn und soweit uns dies, insbesondere unter Berücksichtigung unserer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung zu entrichten.
(7) Bei vereinbarten Schulungsleistungen unsererseits, die ohne unser Verschulden nicht am vereinbarten Termin abgehalten werden können, finden die Ziffern (5) und (6) ebenfalls Anwendung.
§ 6 Lieferzeit, Installationsfrist
(1) Solange der Kunden mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht.
(2) Von uns angebotene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden gemeldet ist, oder die Ware/Entwicklung (Paket) auf elektroischem Wege (z.B. FTP Server) dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde.
(4) Überschreiten wir die vereinbarte Lieferfrist, kann der Kunde uns mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 3 Wochen, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunde, setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
(5) Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, dass wir bzw. unser Erfüllungsgehilfe die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(6) Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
(7) Sollten wir durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der Störungen.
(8) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind wir berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadensersatz zusteht. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten. Dem Kunden steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung wertlos für ihn ist.
(9) Die Installationsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation zu Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
(10) Verzögert sich die Installation oder Lieferung durch den Eintritt von Umständen, die von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichen Einfluß sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
(11) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, und dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs unsererseits ein Schaden erwächst, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von uns zu installierende Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
§ 7 Ausfuhrbestimmungen, EG-Einfuhrumsatzsteuer
(1) Die von uns gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren und in eigener Verantwortung die Genehmigungen einholen. Der Kunde haftet für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit uns gegenüber.
(2) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
(4) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 8 Pflichten des Kunden
(1) Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, umfassend und unverzüglich bei der Beschaffung sämtlicher notwendiger Informationen und Ressourcen mitzuwirken, die für die Erstellung der vereinbarten Installationsroutinen notwendig sind. Zeitliche Verzögerungen die sich durch Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ergeben und durch den Auftraggeber zu verantworten sind könnten zu Mehrkosten führen, die zu Lasten des Auftraggeber gehen“.
(2) Bereitstellung der Programm-Quellen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Quelldateien eines Pakets termingerecht zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch evtl. notwendige zusätzliche/abhängige Software, ohne die das eigentliche Setup nicht erstellt werden kann. Der Auftraggeber allein ist für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lizenzierung der zur Verfügung gestellten Software verantwortlich.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß alle Quellen in der benötigten Version vorliegen.
(3) Definition der Systemumgebung
Für eine erfolgreiche (re)Paketierung einer Anwendung ist eine explizite Definition der dafür benötigten Systemumgebung (PC Hardware - OS - Service Packs - Patches - installierte Programme - Berechtigungen - etc.), auf der die Programme später eingesetzt werden sollen, unbedingt notwendig. Nur so können faire, reproduzierbare und für beide Seiten transparente Abnahme und Testprozesse durchgeführt werden.
Insbesondere für eine Off-Site Paketierung ist es notwendig, daß eine virtuelle Systemumgebung definiert und aufgesetzt wird, die so exakt wie möglich der Systemumgebung des Kunden entspricht, auf der das Paket später eingesetzt werden soll.
Prinzipbedingt können diese virtuellen Rechner nicht zu 100% die physisch eingesetzte Kunden-Hardware simulieren bzw. ersetzen, auch in Bezug auf Berechtigungsthemen kann es Einschränkungen geben, da i.d.R. keine Onlineverbindung zur Kundenumgebung besteht. Sollte eine virtuelle Systemumgebung für eine erfolgreiche Off-Site Paketierung nicht ausreichend sein, so muß durch den Auftraggeber eine entsprechende Hardware incl. Konfiguration (Betriebssystem + Servicepacks + Patches + Standardanwendungen + Berechtigungen) zur Verfügung gestellt werden.
(4) Funktionstest der zur Verfügung gestellten Software
Der Auftraggeber hat sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen, daß die zur Verfügung gestellte Software/Anwendung bei manueller Installation und Konfiguration des originalen Herstellersetups ordnungsgemäß funktioniert. Nur eine solchermaßen überprüfte Anwendung darf als Quelle für die Erstellung eines (neuen) Setups zur Verfügung gestellt werden.
Auf Wunsch unterstützten wir den Auftraggeber bei der Durchführung entsprechender Pre-Tests und Dokumentationen. Diese Kosten werden gesondert vereinbart.
(5) Übergabe-Dokumentationen
Der Auftraggeber hat folgende Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form sämtlichen Programmen beizufügen, die zu paketieren sind:
- Vollständige und präzise Installationsanweisungen für eine manuelle Installation sämtlicher Programme.Eine mit diesen Anweisungen durchgeführte Installation dient als Grundlage für die Erstellung des neuen Setups.
- Vollständige Informationen, welche Optionen bei einer Installation ausgewählt werden müssen, einschließlich evtl. notwendige Pfadangaben, Serververbindungen, ODBC Verbindungen, usw.. Es muß sichergestellt sein, daß diese Informationen korrekt sind und zu einer funktionierenden Installation und Funktion führen.
- Informationen darüber, welche weiteren Konfigurationen evtl. nach einer Installation notwendig sind.
- Darstellung sämtlicher Abhängigkeiten und Randbedingungen, die für eine ordnungsgemäße Funktion der Anwendung notwendig sind, wie z.B. Middleware, Hardware, Lizenzen, Accounts, Security-Abhängigkeiten, usw.
(6) Testing
Der Auftraggeber hat für jede einzelne Anwendung eine Testprozedur zur Verfügung zu stellen, die sämtliche Details und Informationen enthält, wie die Anwendung nach einer Installation getestet werden muß. Diese Anweisungen müssen so sorgfältig und detailliert wie möglich sein um zu vermeiden, daß abgelieferte Pakete auf Grund von vermeintlichen Unzulänglichkeiten abgelehnt werden, die bereits im Vorfeld einfach erkennbar gewesen wären. Derselbe Testplan muß auch vom Auftraggeber verwendet worden sein, um die korrekte Funktionsfähigkeit der Anwendung sicher zu stellen und nachzuweisen. Die erfolgreiche Durchführung der Test muß auch auf der virtuellen Maschine möglich sein.
(7) Abnahmeprozedur für eine erfolgreiche Annahme des Pakets durch den Kunden
Die in (6) erwähnte Testprozedur dient auch als Abnahme-Prozedur durch den Kunden. Wenn nach Durchführung der in der Prozedur beschriebenen Tests keine Fehler auftreten und alle Funktionen, wie in der Testprozedur beschrieben, ordnungsgemäß funktionieren, gilt das jeweilige Paket als abgenommen. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausführung von Programmteilen Funktionsstörungen ergeben, die nicht auf dem Testplan aufgeführt waren und dementsprechend auch nicht getestet werden konnten, so werden die Kosten für eine evtl. notwendige Fehlerbeseitigung zusätzlich in Rechnung gestellt (je nach Fehlertyp).
(8) Funktionsfähigkeit
Alle paketierten Anwendungen werden fehlerfrei übergeben. „Fehlerfrei“ versteht sich im Sinne einer fehlerfreien Ausführung der paketierten Anwendungen nach Anweisung in den übergebenen Testprozeduren auf einer definierten Systemumgebung bzw. der für den jeweiligen Auftrag spezifizierten virtuellen Maschine.
Eine Gewährleistung dafür, daß die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit anderer, auf dem Zielsystem bereits installierter oder in Zukunft installiert werdender Software konfliktfrei zusammenarbeitet, ist grundsätzlich ausgeschlossen, wird aber angestrebt.
(9) Paketmerkmale der abgelieferten Setuproutinen, soweit nicht anders vereinbart:
- Die MSI-Pakete werden nach Industriestandard für MSI best practise erstellt.
- Pakete werden für eine „per machine“ Installation konfiguriert
- Pakete verwenden „advertised shortcuts“ und „file associations“ wann immer möglich, um ein Höchstmaß an Stabilität zu erreichen, sowie um „self healing“ zu ermöglichen.
- Pakete werden so erstellt, daß alle benutzerabhängigen Teile bei der erstmaligen Ausführung pro Anwender installiert werden.
- Pakete werden so erstellt, daß keine unnötigen oder sich wiederholende „self repair“ Aktivitäten ausgelöst werden.
- Alle Pakete werden mit dem „WISE Validation Wizard“ validiert. Fehler, die möglicherweise die Funktionalität oder Stabilität der Anwendung beeinflussen könnten werden, soweit als möglich und sinnvoll, beseitigt.
- Pakete werden so erstellt, daß sie bei einer De-Installation möglichst vollständig entfernt werden, es sei denn die Unversehrtheit von Anwenderdaten könnte gefährdet sein.
- Pakete werden soweit als Möglich unter Einsatz von PUBLIC PROPERTIES erstellt. Falls "hard coded" Werte in den Setups gefunden werden (Servernamen, IP-Adressen, usw.), so werden diese durch entsprechende Variablen (PROPERTIES) ersetzt.
- Microsoft Installer initiierte Reboots werden vollständig unterdrückt
(10) Fehlerbeseitigung
Treten während der Ausführung von Funktionen, die in der Abnahmeprozedur beschrieben sind, Fehler auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, daß eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) durchführbar ist und der Ausschluß eines Bedienungsfehlers (z. B. durch Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Bei berechtigten Mängelrügen werden Mängel kostenfrei beseitigt, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Fehler tritt sowohl auf einem Standard-Client vor Ort beim Kunden, als auch auf der definierten VM (oder einem entsprechenden Off-Site Kundenrechner) auf. Dies gilt bei Ausführung des paketierten Programms mit der übergeben Testprozedur.
- Der Fehler tritt nicht auf, wenn unter den selben Bedingungen das originale Setup manuell ausgeführt wird
- Der Fehler wird innerhalb von einem Monat nach Übergabe festgestellt
Fehler, die aufgrund mangelnder Benutzerbberechtigungen in der Systemumgebung des Kunden auftreten werden dann kostenfrei beseitigt, wenn bereits in der Paket-Erstellungsdokumentation entsprechende Anweisungen gegeben wurden, wie potentielle Berechtigungsprobleme vermieden werden können (z.B. explizite Hinweise auf limitierte Anwender-Schreibrechte in C:\Program Files\Anwendung und der Vorgabe, z.B. „Authenticated Users“ Schreibrechte auf diesen Ordner zu geben).
(11) Reklamation
Wird die Abnahme eines Pakets mit dem Hinweis auf Mängel abgewiesen und es stellt sich heraus, daß sich dieser Mangel nicht unter Standardbedingungen reproduzieren läßt, bzw. der Fehler auch mit dem originalen Hersteller-Setup auftritt, so kann dieser zusätzliche Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
(12) Zurückweisung
Es ist eine allgemein bekannte und akzeptierte Tatsache, daß es „Anwendungen“ gibt, die sich entweder gar nicht (re)paketieren lassen, oder dies zumindest nicht empfohlen wird. Darüber hinaus gibt es Anwendungen, bei denen der Aufwand für eine (Re)Paketierung in keinem vernünftigen Verhältnis zum dafür erzielten Nutzen steht. Für diese Fälle werden wir in Absprache mit dem Kunden alternative Lösungen vorschlagen, wie z.B. eine benutzerlose und automatische Ausführung des Herstellersetups, o.ä..
(13) Weiterhin gilt: Sollten Anwendungen oder Teile davon auf einem Server installiert werden müssen oder sonstige Randbedingungen (Hardwareabhängigkeiten, Dongle, Lizenzserver, …) der Grund dafür sein, daß eine (Re)paketierung oder das Testen nur vor Ort beim Kunden durchgeführt werden kann, so unterliegen diese Anwendungen nicht dem hier aufgeführten Preismodell. In diesen besonderen Fällen ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen.
§ 9 Zahlung, Verzug
(1) Zahlungen erfolgen, falls nicht anderes vereinbart, auf eine der in unserem Shop angebotenen Verfahren.
(2) Ansonsten verpflichtet sich der Kunde, nach Erhalt der Ware innerhalb von 7 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Sollte zugunsten des Kunden eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, werden unsere Forderungen sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Kunde die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beauftragt oder eröffnet bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
(4) Wir sind berechtigt, in den obengenannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und von dem Vertrag zurücktreten.
(5) Wechsel werden nur nach Absprache akzeptiert. Wechselkosten und Diskontspesen gehören zu Lasten des Kunden.
(6) Bei nach Vertragsschluß eintretenden Vermögensverschlechterungen des Kunden oder eines nachträglichen Bekanntwerdens einer bereits bei Vertragsschluß bestehenden Vermögensverschlechterung des Kunden steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche zu verlangen.
(7) Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatz nicht zu.
§ 10 Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzrechten
(1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Wir behalten uns das uneingeschränkte Recht zur Abtretung unserer Forderungen an Dritte vor.
(3) Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Der Weiterverkauf von Lizenzrechten durch den Kunden an Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 11 Patent- und Urheberrechte
(1) Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
(2) An Softwareprodukten, die von uns erstellt wurden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns herauszugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Kunde Ansprüche Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
(3) Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
§ 12 Gewährleistung für Verkauf und Lieferung
(1) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantieansprüchen ist der Besteller verpflichtet, den Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung vorzulegen.
(2) Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Dateien, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(4) Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Bei Installationen wird die Haftung unsererseits, durch vom Kunden oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen, für die daraus entstandenen Schäden aufgehoben.
(5) Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch unsererseits fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verschwiegen haben.
(7) Ist der Kunde Unternehmer, können Schadensersatzansprüche - insbesondere auch für Mangelfolgeschäden - gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruht.
(8) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 1 dieser Bestimmung).
(9) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(11) Die von uns paketierten Softwareinstallationen werden nach bestem Wissen und Gewissen, und nach aktuellem Industriestandard erstellt. Dennoch können Probleme nie gänzlich ausgeschlossen werden, dies gilt bekanntermaßen insbesondere für den Bereich Software.
Eine Haftung für das Fehlen einer bestimmten Beschaffenheit wird hiermit ausgeschlossen.
Insbesondere übernehmen wir keinerlei Haftung für den Einsatz der von uns paketierten Software in der Systemumgebung des Kunden.
Allein der Kunde hat für angemessene Tests der Pakete vor dem Einsatz in seiner Live-Systemumgebung zu sorgen und dies entsprechend zu dokumentieren.
Er ist für die Durchführung entsprechende Datensicherungsmaßnahmen selbst verantwortlich.
Im Fall einer Inanspruchnahme unseres Unternehmens aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der verkauften bzw. installierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
(2) Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nur soweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Unternehmer schon jetzt seine Ansprüche an uns ab. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Gegebenenfalls hat der Unternehmer auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalt uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. Die durch unserer Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Vertragspflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 17 Schlußbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung in Darmstadt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Darmstadt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.